Das Datenschutzgesetz verlangt, dass alle Mess- bzw. Intentions-Bestelllungen schriftlich mit Unterschrift des Bestellers angenommen werden müssen.
In allen Kirchen werden die neuen Bestellzettel ausgelegt und auf unserer Homepage können Sie dieses Formular runterladen.
Hinweis zu Mess-Intentionen
In der Vergangenheit wurden dem Bischöflichen Generalvikariat verschiedentlich Unsicherheiten der Pfarrämter mitgeteilt, die die Annahme von Mess-Intentionen der Gläubigen betreffen. Während die Höhe des Mess-Stipendiums unstrittig ist, bedarf es nun einer Klärung bzgl. der Mess-Intention selbst.
Can. 945 CIC spricht von einer certa intentio, welches bedeutet, dass das Gebetsanliegen des jeweiligen Gläubigen bzgl. einer konkreten Messfeier klar benennbar sein muss.
Can. 947 erinnert ferner eindringlich daran, dass von der Annahme eines Mess-Stipendiums jeglicher Anschein von Geschäft oder Handel fernzuhalten sei. Für die Formulierung der Mess-Intention bedeutet dies, dass es durchaus üblich und erlaubt ist, z.B. mehrere Verstorbene der eigenen Familie in ein und derselben Mess-Intention zu nennen.
Das Mess-Stipendium vervielfacht sich aber nicht, auch wenn mehr als eine Person genannt wird, für die insbesondere in einer konkreten Messfeier gebetet werden soll. Nicht die Anzahl der in einer Mess-Intention ggf. aufgezählten Personen ist also ausschlaggebend für die Festsetzung des Mess-Stipendiums, sondern die tatsächliche Intention des Gläubigen, die textlich klar fixiert werden soll.
Die Diözesanbestimmungen über Mess-Intentionen, Mess-Stipendien und Mess-Stiftungen vom 15. Juli 2000 (KA 2000 Nr. 145; vgl. HdR 4137.2) in der Fassung vom 2. Oktober 2003 (KA 2003 Nr. 194) bleiben von der hier vorgelegten Auslegungsregel unberührt.
Trier, den 26. Mai 2023
Dr. Ulrich Graf von Plettenberg
Bischöflicher Generalvikar